In einer Zeit, in der die Digitalisierung in allen Lebensbereichen zunimmt, bleibt auch die Pflegebranche nicht unberührt. Die Digitalisierung bietet enorme Chancen, Prozesse zu optimieren, indem etwa die Pflegedokumentation entbürokratisiert oder die interne Kommunikation verbessert wird. Dafür hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI eigens einen Fördertopf geschaffen, an dem sich Pflegeeinrichtungen bedienen können. Doch aktuelle Zahlen zeigen, dass ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die bereitgestellten Fördergelder für digitale und technische Anschaffungen zu wenig nutzen. Erst ein knappes Drittel wurde ausgeschöpft. Nun wurde die Fördermöglichkeit nochmal bis 2030 verlängert. Wir finden: Höchste Zeit, die Gelegenheit beim Schopf zu packen!
Verschenken Sie kein Geld: Die Förderung im Detail
Bereits seit 2019 stehen Fördergelder für die Digitalisierung in der Pflege zur Verfügung. Grundlage ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches konkret Maßnahmen zur Stärkung des Pflegepersonals und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege vorsieht. Die Förderung umfasst bis zu 40 Prozent der Kosten für digitale Anschaffungen und damit verbundene Schulungen, der maximale Zuschuss ist auf 12.000 Euro pro Einrichtung gedeckelt. Das Geld kann auch auf mehrere Anschaffungen aufgeteilt werden. Förderberechtigt sind Pflegedienste und Pflegeheime sowie Kurzzeit- und Tagespflegen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Zuständig für die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Fördergelder sind die Pflegekassen der DAK und der AOK. Alleine der DAK stehen insgesamt etwa 200 Millionen Euro zur Verfügung, wobei der Fördertopf nicht gedeckelt ist.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen grundsätzlich alle digitalen oder technischen Anschaffungen, die der Entlastung der Pflegekräfte dienen. Das können beispielsweise Programme zur Digitalisierung der Pflegedokumentation, Software für die Dienst- und Tourenplanung, elektronische Zeiterfassungssysteme oder auch die Anschaffung von Hardware sein. Die Förderung kann sogar rückwirkend beantragt werden, wenn die Anschaffung nach dem 01.01.2019 erfolgte. Doch die Chance auf Fördergelder wird viel zu selten genutzt. Dieses Zögern lässt wertvolle Ressourcen ungenutzt, die die Qualität der Pflege und die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals erheblich verbessern könnten.
Moderne Technologien können Arbeitsabläufe in der ambulanten und stationären Pflege effizienter gestalten und damit zu einer Entlastung der Pflegekräfte beitragen. Dazu zählen beispielsweise:
Wir entwickeln seit 2017 Lösungen, die speziell darauf ausgerichtet sind, die Digitalisierung in der Pflegebranche voranzutreiben. Daher sind auch viele unserer Leistungen und Produkte nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) förderfähig. Dazu zählen etwa Intranetsysteme und Mitarbeiter-Apps, die die interne Kommunikation optimieren. Auch zugehörige Schulungen können gefördert werden. Ebenso bieten wir die
Erstellung digitaler Schulungsinhalte an, die Fort- und Weiterbildung für Pflegekräfte vereinfachen.
Eine Mitarbeiter-App bietet eine Vielzahl an Funktionen und Vorteilen, die darauf abzielen, die interne Kommunikation und Arbeitsabläufe innerhalb von Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Durch die zentrale Bereitstellung wichtiger Informationen, wie Dienstpläne, interne Nachrichten und Dokumente, ermöglicht die App einen schnellen und unkomplizierten Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitenden. Darüber hinaus unterstützt sie die digitale Pflegedokumentation, erleichtert die Dienst- und Tourenplanung und fördert die Fort- und Weiterbildung durch den Zugang zu Schulungsmaterialien direkt über die App. Die Implementierung einer solchen App trägt nicht nur zur Effizienzsteigerung und Zeitersparnis bei, sondern verbessert auch die Mitarbeiterzufriedenheit durch transparente Kommunikation und fördert das Gemeinschaftsgefühl im Team. Selbstverständlich ist all das in Ihrem individuellen Branding möglich und in jeglicher Hinsicht DSGVO-konform.
Wichtiges zur Antragstellung:
Die Antragstellung ist ein bewusst einfaches und unbürokratisches Verfahren. Alle Details zu den Voraussetzungen sowie zum Vergabeverfahren werden durch die
Richtlinien
geregelt, die auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung stehen. Ebenfalls erfahren Sie hier, welche
Pflegekasse
für Ihren Antrag zuständig ist und können sich das
Antragsmuster
herunterladen:
Bei rückwirkender Beantragung sind die entsprechenden Rechnungsbelege einzureichen. Bei geplanten Anschaffungen ist ein Kostenvoranschlag notwendig. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung sowie bei der Vorlage aller notwendigen Verwendungsnachweise.
Fazit: Eine große Chance für die Pflege
Die Digitalisierung in der Pflege bietet die Chance, die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte zu optimieren. So lässt sich die Arbeitsdichte reduzieren, die Zufriedenheit steigern und letztlich mehr Raum für die personenzentrierte Pflege schaffen. Die derzeit verfügbaren Fördergelder für die Digitalisierung in der Pflege stellen eine herausragende Chance dar, in die Zukunft und Nachhaltigkeit Ihrer Einrichtung zu investieren. Diese finanzielle Unterstützung ermöglicht es, innovative Projekte zu realisieren. Die Möglichkeiten sind vielfältig und versprechen einen signifikanten Mehrwert für Ihre Einrichtung. Wir beraten Sie im Vorfeld gerne über gewinnbringende Projekte, die Ihre Einrichtung voranbringen. Gemeinsam können wir die Pflegebranche in das digitale Zeitalter führen.
Alles zur Förderung auf einen Blick
Die bereitgestellten Fördermittel können für digitale und technische Anwendungen genutzt werden. Dabei müssen die Anschaffungen zwingend der Entlastung der Pflegekräfte dienen. Förderbar sind insbesondere Maßnahmen in Bezug auf das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege.
Anspruch auf Fördergelder haben ambulante, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI geschlossen haben. Dies gilt ebenso für zugelassene Hospize nach § 72 SGB XI.
Der Förderbetrag ist pro Einrichtung auf 12.000 EUR bzw. auf bis zu 40 % der Kosten für die durchgeführte Maßnahme begrenzt.
Ja, der einmalige Zuschuss kann auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen und Anschaffungen aufgeteilt werden. Für jede Maßnahme muss ein eigener Antrag gestellt werden. Weiterhin gilt der Maximalbetrag von 12.000 Euro.
Ja, das geht. Alle beantragenden Einrichtungen können dafür einen Sammelantrag stellen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt je Einrichtung.
Das Förderprogramm läuft im Zeitraum von 2019 bis 2030. Dabei kann die Förderung auch rückwirkend beantragt werden, wenn die Maßnahme oder Investition frühestens ab dem 01.01.2019 angeschafft/durchgeführt wurde.
Bei bereits angeschafften Maßnahmen sind entsprechende Rechnungsbelege einzureichen. Die Pflegekasse kann darüber hinaus noch weitere Nachweise (z. B. Teilnehmerlisten bei Schulungen) verlangen. Bei geplanten Anschaffungen ist ein Kostenvoranschlag notwendig. Rechnungsbelege und ggf. Zahlungsnachweise sind nach Beschaffung nachzureichen.
Die Auszahlung erfolgt an die pro IK nach § 103 SGB XI i. V. m. § 293 Absatz 1 SGB V gemeldete Bankverbindung.
Welche weiteren Förderungen sieht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vor?
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht auch eine Regelung vor, der zufolge Pflegeeinrichtungen jährlich einen Zuschuss für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf erhalten können. Ziel ist es, den Alltag der Beschäftigten durch individuelle Lösungen zu erleichtern und außerdem die Rückgewinnung ehemaliger Pflegekräfte zu fördern. Denkbar sind beispielsweise Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflege- und Betreuungskräften ausgerichtet sind (z. B. Kooperation mit Tagesmüttern, eigene Betriebskita). Förderfähig sind ebenfalls thematisch passende Schulungen, Weiterbildungen, Beratungen und Coachings.
Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Beschäftigten können bis zu 70 % der Kosten erstattet bekommen, mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr, während Einrichtungen mit mehr als 26 Beschäftigten bis zu 50 % Förderung bis zu einem Limit von 7.500 Euro erhalten. Die Mittel können auch auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Nicht ausgeschöpfte Mittel können ins Folgejahr übertragen werden.
Wir sind für Sie da.
Giovanni Bruno
Geschäftsführender Gesellschafter
fokus digital GmbH
Die Digitalagentur der Pflege- und Sozialwirtschaft
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