Pro Pflegeeinrichtung werden bis zu 40 Prozent der Kosten für die digitale oder technische Ausrüstung und damit verbundene Schulungen übernommen. Höchstens ist ein einmaliger Zuschuss von 12.000 Euro pro IK-Nummer möglich. Dieser kann auch auf mehrere Maßnahmen verteilt werden.
Die Förderung von Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen stellt nur eine von vielen Maßnahmen des PpSG dar.
Insbesondere sind Anschaffungen förderfähig, die nachfolgende Sachverhalte betreffen:
Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist, dass der Hauptzweck der Anschaffung bzw. der Maßnahme in der Entlastung der Pflegekräfte liegt.
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist ein Gesetz in Deutschland, das Maßnahmen zur Stärkung des Pflegepersonals und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege vorsieht. Es wurde im Jahr 2020 verabschiedet und trat im Januar 2021 in Kraft.
Das Gesetz umfasst verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die Attraktivität des Berufsfelds Pflege zu erhöhen und die Qualität der Pflege zu verbessern. Dazu gehören unter anderem:
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Pflegebereich und zur Stärkung der Attraktivität des Berufsfelds. Es soll dazu beitragen, den Fachkräftemangel in der Pflege zu verringern und die Qualität der Pflege in Deutschland zu verbessern.
Ein Beispiel:
Unser App-Baukasten fokus>care ® wird mit bis zu 40% (max. 12.000€) vom PpSG gefördert und kann über 100 Workflows digitalisieren, darunter:
fokus>care ® ist auf allen Endgeräten verfügbar: Als iOS- und Android-App und via Internetbrowser.
Wir begleiten Sie als Digitalagentur bei der Beantragung und vollständigen Umsetzung inkl. Wissenstransfer. Diese und weitere Produkte und Leistungen sind über das PpSG förderbar:
Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird in den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen. Der Antrag auf Fördermittel kann
pro IK-Nummer
bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt werden.
Erwerb von Software (z. B. Lizenzen für Betriebssysteme sowie deren Upgrades/ Lizenzen für Anwendungssoftware wie Pflegedokumentationssoftware, E-Mailprogramme, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation)
Erwerb von Hardware (z.B. PC, Laptops, Bildschirme, Router, Headsets, Lautsprecher, Drucker etc.)
Umstellung von analoger auf digitale Abrechnungssoftware
Serverumstellungen zur Verbesserung der Technik zur Entlastung der beruflich Pflegenden
Anschaffungen in Verbindung mit einem Leasing-Vertrag
Einrichtung von IT-Arbeitsplätzen zur Entlastung der beruflich Pflegenden
Zeiterfassungssysteme, welche der Entlastung der beruflich Pflegenden dienen
Digitalisierung der Essensverwaltung , wenn diese der Entlastung der Pflegekräfte dient
Systeme zur mobilen Datenerfassung der Pflegedokumentation durch Smartphones/Tablets
Sowohl die Richtlinien als auch das Antragsformular stehen zum Download auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung. Zum Formular hier klicken.
Ja, jede Pflegeeinrichtung kann vom Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) profitieren. Es spielt hierfür keine Rolle, ob Sie ein ambulanter oder stationärer Pflegedienstleister sind. Auch die Größe Ihres Unternehmens ist irrelevant für eine Förderung nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG). Der Zuschuss von bis zu 12.000 Euro wird einmalig pro IK-Nummer gewährt.
Ein Förderantrag nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) ist je nach gewünschter förderfähiger Maßnahme bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten der Pflegekassen ist jedoch je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der DAK-Gesundheit sowie der AOK. Erhältlich ist das Antragsformular als Download auf der Website des GKV-Spitzenverbandes. Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2023 zu stellen. Selbstverständlich begleiten wir Sie bei fokus>digital gerne durch den bürokratischen Prozess der Antragstellung.
Wir möchten, dass Sie sich die Förderung nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) nicht entgehen lassen. Aus diesem Grund unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Antragstellung sowie der Vorlage aller notwendigen Verwendungsnachweise. Auch beraten wir Sie im Vorfeld gerne über sinnvolle Projekte für Ihr Unternehmen; viele unserer Leistungen und Produkte für die digitale Transformation in Ihrem Unternehmen sind nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) förderfähig.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei anderen Förderanträgen, da jedes Bundesland unterschiedliche Töpfe und Anforderungen mit sich bringt. Schließlich wissen wir als Branchenexperten in der Pflege um die oft vorherrschenden Bedenken und die daraus resultierende Zurückhaltung, wenn es um die Akquise von Fördermitteln geht. Das möchten wir ändern und Ihnen helfen, sich wertvolle Chancen nicht entgehen zu lassen. Beispielsweise beraten wir aktuell ambulante Pflegedienste aus Niedersachsen auch zum aktuellen Förderprogramm „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“.
Giovanni Bruno
Recruiting-Experte im Pflege- und Sozialwesen
Google-zertifizierter Digitalspezialist